AGB

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend „Besteller“ genannt). Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

1.2 Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

2. Bestellungen & Beratungen

2.1 Bestellungen können wir innerhalb von 4 Wochen annehmen.

2.2 Abrufaufträge werden höchstens für die Dauer von 12 Monaten abgeschlossen. Bei Auftragserteilung sind die einzelnen Abruftermine und Losgrößen anzugeben.

2.3 Bestellungen sollen grundsätzlich schriftlich erfolgen. Telefonische Aufträge werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt.

2.4 Jede Form von Beratung in Wort und Schrift geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erfahrungen. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren sind unverbindlich und befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.

3. Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung überlassenen Unterlagen, wie z. B. Zeichnungen, etc. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die gesamten Unterlagen auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

4. Preise, Zahlungen & Zahlungsverzug

4.1 Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe. Kosten für Verpackungs-, Versicherungs-, Liefer-, Versand-, Zertifikats-, Übersetzungs-, Beglaubigungs- und sonstige Dokumentationskosten werden gesondert ausgewiesen, sofern und soweit sie anfallen.

4.2 Sofern keine Festpreisabreden getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn- oder Materialkosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

4.3 Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich in Euro auf die in der Rechnung genannten Konten zu erfolgen.

4.4 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind Rechnungen für Warenlieferungen innerhalb 30 Tagen netto zu bezahlen. Rechnungen für Reparaturleistungen sind sofort rein netto zu begleichen.

4.5 Bei Zahlungsverzug können wir Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4.6 Wird uns bekannt, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Besteller eingeleitet werden oder eine sonstige Vermögensverschlechterung eintritt, können wir auch noch nicht fällige Forderungen sofort geltend machen. In diesen Fällen und wenn fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht bezahlt werden, können wir für zukünftige Lieferungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen.

4.7 Bei Bestellungen aus dem Ausland oder Lieferungen in das Ausland behalten wir uns vor, die Vertragsdurchführung von der Abgabe eines Letter of Credit durch eine Bank abhängig zu machen.

4.8 Wir behalten uns vor, insbesondere bei Neukunden, Bestellungen nur gegen Vorkasse auszuführen.

5. Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Lieferumfang, Messmethoden und Schutzrechte

6.1 Maßgebend für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung. Teillieferungen sind zulässig. Sie gelten als Erfüllung selbständiger Verträge und sind gesondert zu bezahlen. Aus fertigungstechnischen Gründen behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferungen im branchenüblichen Umfang, maximal bis 10% der vereinbarten Bestellmenge vor. Technische Änderungen, die sich aus Fertigungsgründen, aus Gründen der Produktpflege, aus Forderungen des Gesetzgebers oder aus sonstigen Gründen als notwendig erweisen, sind zulässig. Erhält der Besteller Kenntnis von Änderungen, hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er diese für unzulässig erachtet.

6.2 Für Prüfungen, bei denen bestimmte Mess- oder Regelwerte gelten sollen, müssen vor Lieferbeginn die entsprechenden Messmethoden festgelegt und von beiden Seiten anerkannt werden. Wenn keine Festlegung erfolgt, gelten unsere Messmethoden.

6.3 Aufträge nach uns übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt. Wenn wir infolge der Ausführung solcher Bestellungen in fremde Schutzrechte eingreifen, stellt uns der Besteller von Ansprüchen Dritter frei. Weitegehende Schäden trägt der Besteller.

7. Lieferzeit

7.1 Die von uns genannten Lieferzeiten sind Zirka-Angaben. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Diese beinhalteten unter anderem die vollständige Klärung aller technischen Fragen, den rechtzeitigen Eingang der vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Freigaben, etc. sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Bei Verzug in der o.g. Mitwirkungspflicht wird die angegebene Lieferzeit entsprechend verlängert.

7.2 Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Lieferfrist zum Versand gebracht oder die Bereitstellung der Lieferung angezeigt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert, gilt die Frist mit Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist als eingehalten.

7.3 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zum Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Wird der Versand oder die Zustellung auf Veranlassung des Bestellers verzögert, beanspruchen wir, vorbehaltlich eines höheren Schadensnachweises, Lagergeld in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, max. 5% des Nettobetrags.

7.4 Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen, Lieferbeschränkungen durch Behörden oder behördenähnliche Organe, wie z. B. FDA, und ähnliche Ereignisse, die uns eine Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung. In diesen Fällen sind wir berechtigt, wahlweise die Lieferfrist um die Dauer des Vorliegens der höheren Gewalt zu verlängern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ein Anspruch auf Ersatz der dadurch entstandenen Schäden steht dem Besteller nicht zu.

8. Stornos, Rücksendungen & Sonderanfertigungen

8.1 Tritt der Besteller von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages und die Wiedereinlagerung der Ware entstandenen Kosten sowie für entgangenen Gewinn fordern.

8.2 Der Rücktritt des Bestellers vom Vertrag ist im Falle von Sonderanfertigungen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit ein Rücktritt wegen eines Mangels erfolgte.

9. Gefahrenübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, bestimmen wir das Transportmittel und den Transportweg.

 
10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

10.2 Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer-, Sturm- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.

10.3 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

10.4 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

10.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

11. Gewährleistung und Mängelrüge

11.1 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich schriftlich Anzeige – spätestens innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Lieferungseingang – zu machen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt der Mangel als genehmigt. Bei versteckten Mängeln sind diese unverzüglich ab Entdeckung anzuzeigen.

11.2 Mängelansprüche verjähren 24 Monate nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz nicht längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

11.3 Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffs Ansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

11.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

11.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, unsachgemäßen Gebrauchs, ungeeigneter Reinigungs- oder Aufbereitungsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

11.6 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

11.7 Rückgriffs Ansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffs Anspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 11.6 entsprechend.

 
12. Haftungsbeschränkungen, Freistellung, Regressverzicht

12.1 Unsere Haftung richtet sich in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. einer Verletzung derjenigen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Schadenersatzansprüche wegen einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unsere Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes 12.1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

12.2 Soweit wir nicht wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften, ist unsere Haftung für Schäden durch den Liefer- bzw. Leistungsgegenstand an Rechtsgütern des Bestellers, z.B. an anderen Sachen, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden, ausgeschlossen.

12.3 Die Regelungen der vorstehenden Absätze 12.1 und 12.2 erstrecken sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen und für die Haftung wegen Unmöglichkeit und Verzug.

12.4 Gegen uns gerichtete Schadenersatzansprüche wegen Sach- und Produktvermögensschäden beschränken sich auf den Betrag unserer Deckungssumme im Rahmen der von uns abgeschlossenen Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung. Die vorliegende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit wir wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften sowie in den Fällen, in denen der Besteller aufgrund einer von uns erklärten Garantie oder Zusicherung für das Vorhandensein einer Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht, es sei denn, der Zweck der Beschaffenheitsgarantie erstreckt sich lediglich auf die Vertragsgemäßheit der zu Grunde liegenden Lieferung, nicht aber auf das Risiko von Mangelfolgeschäden.

12.5 Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Besteller bemüht sein, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zu unseren Gunsten zu vereinbaren.

12.6 Soweit unsere Haftung auf Schadenersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche des Bestellers wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten, gesetzlichen Ansprüche sowie Ansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

12.7 Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen, sofern nicht nachweislich ausgeschlossen werden kann, dass der Schaden durch einen ärztlichen Kunstfehler oder sonstigen Fehler verursacht worden ist.

13. Sonstiges

13.1 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

13.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Radolfzell,sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.